Einspeisevergütung 2027: Was die EEG-Novelle für neue und bestehende PV-Anlagen bedeutet
Wird die Einspeisevergütung 2027 abgeschafft? Stand Oktober 2026: die aktuellen Sätze, was der Regierungsentwurf für neue Anlagen plant, was für Bestandsanlagen gilt und worauf es bei der Inbetriebnahme bis 31.12.2026 ankommt, mit Rechenbeispiel für Stuttgart.
Für neue Photovoltaikanlagen soll die feste Einspeisevergütung ab 2027 wegfallen. So steht es im Regierungsentwurf zur EEG-Novelle, beschlossen ist er aber noch nicht (Stand: 14. Oktober 2026). Bestehende Anlagen behalten ihre Vergütung, und wer seine Anlage bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, bekommt nach bisherigem Recht noch 20 Jahre lang einen festen Satz, derzeit 7,70 Cent je Kilowattstunde bis 10 kWp.
Verfasst vom ehoch7 Team, Ihrem Fachbetrieb für Photovoltaik, Speicher und Wallbox aus Schönaich bei Stuttgart. Stand: 14. Oktober 2026. Alle Angaben zur EEG-Novelle beziehen sich auf den Regierungsentwurf (Bundestags-Drucksache 21/7867). Sobald Bundestag und Bundesrat entschieden haben, aktualisieren wir diesen Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
- Aktuell gilt noch das EEG 2023: Anlagen bis 10 kWp mit Inbetriebnahme zwischen 1. August und 31. Dezember 2026 erhalten 7,70 ct/kWh für eingespeisten Überschuss, bei Volleinspeisung 12,22 ct/kWh.
- Ab 2027 soll sich das für Neuanlagen ändern: Statt 20 Jahren fester Vergütung sieht der Entwurf für kleine Anlagen eine Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für höchstens 36 Monate vor, danach Direktvermarktung oder Einspeisung ohne Vergütung.
- Bestandsanlagen sind nicht betroffen: Ihre Vergütung läuft unverändert bis zum Ende des Förderzeitraums.
- Entscheidend ist das Datum der Inbetriebnahme: Wer 2026 in Betrieb nimmt, ist auf der sicheren Seite. Zieht sich das Gesetzgebungsverfahren in den Winter, kann Neuanlagen ab Januar sogar eine Förderlücke drohen.
- Photovoltaik lohnt sich auch danach: Der größte Teil des Ertrags kommt aus dem selbst verbrauchten Strom, nicht aus der Einspeisung.
Stand Oktober 2026: Wo steht die EEG-Novelle?
Die Bundesregierung will das Erneuerbare-Energien-Gesetz grundlegend umbauen. Für Hausbesitzer ist der wichtigste Punkt das Ende der festen Einspeisevergütung für neue kleine Anlagen. Der Entwurf ist allerdings noch im parlamentarischen Verfahren:
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 29. Juli 2026 | Das Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf. |
| September 2026 | Der Entwurf geht als Drucksache 21/7867 in den Bundestag. Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Regierung folgen in Drucksache 21/8298. |
| 24. September 2026 | Erste Lesung im Bundestag, Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie. |
| 5. Oktober 2026 | Öffentliche Anhörung im Ausschuss. Die Solarbranche kritisiert vor allem die Pläne für kleine Dachanlagen. |
| offen | Zweite und dritte Lesung im Bundestag, danach der Bundesrat. In der Sitzungswoche vom 14. bis 16. Oktober 2026 steht die Novelle nicht auf der Tagesordnung des Bundestags. |
Geplant ist, dass das neue Gesetz am 1. Januar 2027 gilt. Dafür braucht es neben Bundestag und Bundesrat auch eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission. Die Genehmigung für das bisherige EEG 2023 läuft am 31. Dezember 2026 aus. In der Anhörung hat Prof. Thorsten Müller von der Stiftung Umweltenergierecht deshalb vor einer Förderlücke gewarnt: Danach könnten keine neuen, beihilferechtlich wirksamen Förderansprüche mehr entstehen. Eine kurzfristige erneute Genehmigung durch die EU-Kommission hält er allerdings für möglich.
Was das für Sie heißt: Bis zur Abstimmung kann sich am Entwurf noch einiges ändern. Sicher ist nur, was heute gilt. Eine Anlage, die 2026 in Betrieb geht, fällt nach dem Entwurf vollständig unter das bisherige Recht.
Einspeisevergütung 2026: die aktuellen Sätze
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Sätze für jedes Halbjahr. Für Anlagen mit Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 gilt:
| Anlagenleistung | Teileinspeisung (Überschuss) | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kWp | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| 10 bis 40 kWp | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| 40 bis 100 kWp | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
Die Sätze gelten anteilig. Eine 15-kWp-Anlage mit Überschusseinspeisung erhält für die ersten 10 kWp 7,70 ct und für die übrigen 5 kWp 6,66 ct, im Mittel also rund 7,35 ct/kWh. Gezahlt wird für den Rest des Inbetriebnahmejahres und 20 weitere Kalenderjahre. Wer voll einspeisen will, muss das dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitteilen.
Für alle Anlagen mit Inbetriebnahme seit dem 25. Februar 2025 gelten außerdem zwei Regeln aus dem sogenannten Solarspitzengesetz:
- 60-Prozent-Grenze: Anlagen unter 100 kW mit Einspeisevergütung dürfen höchstens 60 % ihrer Leistung einspeisen, bis ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox eingebaut ist. Den Strom im Haus können Sie trotzdem voll nutzen.
- Negative Strompreise: Ab dem Jahr nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems gibt es in Zeiten negativer Börsenpreise keine Vergütung. Die ausgefallenen Viertelstunden werden zur Hälfte am Ende des Vergütungszeitraums angehängt.
Beides spricht dafür, einen Batteriespeicher gleich mitzuplanen: Er nimmt den Mittagsüberschuss auf, statt ihn zu ungünstigen Zeiten ins Netz zu schicken.
Was der Entwurf ab 2027 für neue Anlagen plant
Nach dem Regierungsentwurf soll es für neue Photovoltaikanlagen keine Einspeisevergütung über 20 Jahre mehr geben. Für kleine Anlagen sind Übergangsregeln vorgesehen:
- Übergangszahlung: Anlagen unter 25 kW, die bis Ende 2028 in Betrieb gehen, sollen bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach der Inbetriebnahme eine feste Zahlung erhalten. Sie beginnt bei 5,2 ct/kWh und fällt für später in Betrieb genommene Anlagen niedriger aus.
- Danach Direktvermarktung oder Einspeisung ohne Vergütung: Nach den drei Jahren muss der Strom über einen Direktvermarkter verkauft werden. Anlagen unter 25 kW sollen dafür für vier Jahre einen Bonus von 1,5 ct/kWh erhalten. Anlagen unter 100 kW dürfen alternativ ohne Vergütung einspeisen.
- 50-Prozent-Grenze: Neue Dachanlagen unter 100 kW sollen dauerhaft höchstens die Hälfte ihrer Leistung ins Netz einspeisen dürfen.
Diese Pläne sind umstritten. In der Anhörung warnte Carsten Körnig vom Bundesverband Solarwirtschaft, das Ende der Vergütung, die Pflicht zur Direktvermarktung und weitere Vorgaben drohten, „die PV-Nachfrage insgesamt zu halbieren“. Der Bundesverband Erneuerbare Energie fordert, die Einspeisevergütung für kleine Dachanlagen zu erhalten, und auch der Bundesrat verlangt Nachbesserungen. Ob die Übergangszahlung, die Größengrenzen und die 50-Prozent-Regel so bleiben, ist deshalb offen.
Bestandsanlagen: Was sich für Ihre bestehende Anlage ändert
An der Vergütung Ihrer laufenden Anlage ändert sich nach dem Entwurf nichts. Der Satz richtet sich weiter nach dem Datum der Inbetriebnahme und wird bis zum Ende des Förderzeitraums gezahlt. Auch die Steuerregeln bleiben, wie sie sind: 0 % Umsatzsteuer beim Kauf und steuerfreie Einnahmen für Anlagen bis 30 kWp je Wohneinheit gelten unbefristet, die EEG-Novelle ändert daran nichts.
Für Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb gegangen sind, gelten in der Regel weder die 60-Prozent-Grenze noch der Wegfall der Vergütung bei negativen Preisen. Für Anlagen, deren 20 Jahre bereits abgelaufen sind, gelten eigene Anschlussregeln.
Achtung bei Erweiterungen: Neue Module gelten im EEG als eigene Anlagen mit eigenem Inbetriebnahmedatum. Wer seine Anlage 2027 erweitert, bekommt für den neuen Teil nach dem Entwurf also nicht mehr die alte Vergütung. Werden auf demselben Gebäude innerhalb von zwölf Monaten weitere Module in Betrieb genommen, rechnet das EEG die Leistung zusammen, um die Größenklasse zu bestimmen. Wer ohnehin erweitern wollte, sollte das noch 2026 erledigen. Bei vielen Bestandsanlagen bringt ein nachgerüsteter Speicher ohnehin mehr als zusätzliche Module.
Inbetriebnahme bis 31.12.2026: worauf es ankommt
Entscheidend ist das Datum der Inbetriebnahme im Sinne des EEG, nicht das Datum des Kaufvertrags. Das Gesetz definiert sie als erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft. Dafür muss die Anlage fest an ihrem dauerhaften Standort installiert sein, und zwar mit dem Zubehör, das sie zur Erzeugung von Wechselstrom braucht, also vor allem dem Wechselrichter.
- Netzbetreiber früh einbinden: Die Anmeldung beim Netzbetreiber gehört an den Anfang des Projekts. In der Region sind das zum Beispiel Stuttgart Netze, die Netze BW oder die Stadtwerke Böblingen. Der Zählertausch selbst ist nicht Teil der Definition, eingespeist wird aber in der Regel erst mit Zweirichtungszähler.
- Inbetriebnahme dokumentieren: Das Inbetriebsetzungsprotokoll des Fachbetriebs belegt das Datum.
- Marktstammdatenregister: Anlage und Speicher müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme registriert werden. Sonst wird nach § 52 EEG eine Zahlung an den Netzbetreiber fällig: 10 € je kW und Monat, nach der Registrierung rückwirkend 2 €.
- Zeitpuffer einplanen: Im Dezember sind Gerüstbauer, Material und Netzbetreiber stark ausgelastet. Je früher Sie beauftragen, desto entspannter wird der Endspurt.
Lohnt sich Photovoltaik 2027 noch? Rechenbeispiel für Stuttgart
Ja, aber der Schwerpunkt verschiebt sich noch stärker zum Eigenverbrauch. Ein Beispiel: Ein Haushalt in Stuttgart-Vaihingen verbraucht 4.500 kWh im Jahr und installiert 10 kWp auf einem Süddach mit 10-kWh-Speicher. Nach PVGIS erzeugt die Anlage rund 11.400 kWh im Jahr. Bei 70 bis 80 % Autarkie nutzt der Haushalt 3.150 bis 3.600 kWh selbst und speist 7.800 bis 8.250 kWh ein.
| Posten | Inbetriebnahme 2026 | Inbetriebnahme 2027 (Entwurf) |
|---|---|---|
| Ersparnis durch Eigenverbrauch (35 ct/kWh) | ca. 1.100–1.260 € pro Jahr | ca. 1.100–1.260 € pro Jahr |
| Einnahmen aus der Einspeisung | ca. 600–635 € pro Jahr (7,70 ct), 20 Jahre lang | ca. 405–429 € pro Jahr (5,2 ct), höchstens 36 Monate |
| Danach | feste Vergütung läuft weiter | Direktvermarktung oder Einspeisung ohne Vergütung |
Rechnet man nach den drei Jahren vorsichtig mit null, fehlen der 2027er-Anlage über 20 Jahre rund 11.000 € an Einspeiseerlösen. Mit Direktvermarktung wird der Abstand kleiner, wie viel, hängt vom Marktwert des Solarstroms und den Gebühren des Direktvermarkters ab. Die 50-Prozent-Grenze würde zusätzlich Spitzen kappen, ein Speicher fängt davon einen Teil ab.
Der größere Posten bleibt in beiden Fällen der selbst verbrauchte Strom: Jede Kilowattstunde vom eigenen Dach spart rund 35 Cent, eingespeist bringt sie heute 7,70 Cent. Wie sich das auf die Amortisation auswirkt, rechnen wir im Ratgeber Solaranlage 2026 kaufen oder warten? ausführlich vor. Welche Zuschüsse und Kredite es zusätzlich gibt, steht im Förder-Ratgeber für Baden-Württemberg.
Was Sie jetzt tun sollten
- Wenn Sie ohnehin eine Anlage planen: Holen Sie jetzt ein Angebot ein und klären Sie, ob die Inbetriebnahme bis Ende 2026 bei Ihnen noch machbar ist. Das sichert 20 Jahre feste Vergütung, unabhängig davon, wie die Novelle ausgeht.
- Speicher und Verbraucher mitdenken: Speicher, Wallbox und Wärmepumpe erhöhen den Eigenverbrauch. Der wird mit jeder Reform wertvoller.
- Bestandsanlage prüfen: Erweiterungen noch 2026 umsetzen, Speicher-Nachrüstung durchrechnen lassen.
- Nicht auf Panik-Angebote hereinfallen: Seriöse Fachbetriebe sagen Ihnen ehrlich, ob ein Termin noch klappt, statt mit Fristen Druck zu machen.
Ob eine Inbetriebnahme bis Jahresende bei Ihnen noch realistisch ist, klären wir gern im kostenlosen Erstgespräch. Jetzt Angebot anfordern oder Kontakt aufnehmen.
Häufige Fragen zur Einspeisevergütung 2027
Wird die Einspeisevergütung 2027 abgeschafft?
Für neue Anlagen ist das geplant, beschlossen ist es aber noch nicht. Nach dem Regierungsentwurf zur EEG-Novelle sollen kleine Anlagen ab 2027 statt 20 Jahren fester Vergütung nur noch eine Übergangszahlung von anfangs 5,2 ct/kWh für höchstens 36 Monate erhalten. Bestandsanlagen und Anlagen mit Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2026 sind nicht betroffen (Stand: 14. Oktober 2026).
Was passiert mit der Einspeisevergütung für bestehende Anlagen?
Nichts. Bestehende Anlagen erhalten ihre Vergütung weiter bis zum Ende ihres Förderzeitraums, also für das Inbetriebnahmejahr und 20 weitere Kalenderjahre. Die Höhe richtet sich unverändert nach dem Datum der Inbetriebnahme.
Wie hoch ist die Einspeisevergütung aktuell?
Für Anlagen mit Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 gibt es bei Überschusseinspeisung 7,70 ct/kWh bis 10 kWp, 6,66 ct/kWh von 10 bis 40 kWp und 5,44 ct/kWh von 40 bis 100 kWp. Bei Volleinspeisung sind es 12,22 ct/kWh bis 10 kWp und 10,24 ct/kWh darüber.
Bis wann muss meine PV-Anlage in Betrieb sein, um die Einspeisevergütung zu sichern?
Bis zum 31. Dezember 2026. Maßgeblich ist die Inbetriebnahme im Sinne des EEG: Die Anlage muss fest montiert sein und mit Wechselrichter erstmals Strom erzeugt haben. Der Kaufvertrag oder die Bestellung allein reichen nicht.
Was ist die Übergangszahlung von 5,2 Cent?
Sie soll nach dem Regierungsentwurf die feste Einspeisevergütung für kleine Neuanlagen ersetzen. Anlagen unter 25 kW, die bis Ende 2028 in Betrieb gehen, sollen für höchstens 36 Monate eine feste Zahlung erhalten, beginnend bei 5,2 ct/kWh. Danach wird der Strom direkt vermarktet oder ohne Vergütung eingespeist.
Was bedeutet die 50-Prozent-Regel für neue Anlagen?
Nach dem Entwurf sollen neue Dachanlagen unter 100 kW dauerhaft höchstens die Hälfte ihrer Leistung ins Netz einspeisen dürfen. Den Strom im eigenen Haus können Sie trotzdem vollständig nutzen. Ein Speicher hilft, Überschüsse aufzunehmen, statt sie abzuregeln.
Bekomme ich für eine Erweiterung 2027 noch Einspeisevergütung?
Nach dem Entwurf nicht zu den alten Konditionen. Neue Module gelten im EEG als eigene Anlagen mit eigenem Inbetriebnahmedatum, für eine Erweiterung ab 2027 würden also die neuen Regeln gelten. Die Vergütung der bestehenden Module bleibt davon unberührt.
Lohnt sich eine PV-Anlage ohne Einspeisevergütung?
In den meisten Fällen ja, weil der Großteil des Werts im selbst verbrauchten Strom liegt. Jede selbst genutzte Kilowattstunde spart rund 35 Cent, während die Einspeisung derzeit 7,70 Cent bringt. Mit Speicher, Wallbox oder Wärmepumpe steigt der Eigenverbrauch. Die Amortisation dauert ohne feste Vergütung allerdings länger.
Quellen
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und Fördersätze
- Deutscher Bundestag: Erste Lesung der EEG-Novelle am 24. September 2026
- Deutscher Bundestag: Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie am 5. Oktober 2026
- Regierungsentwurf zur EEG-Novelle, Drucksache 21/7867
- pv magazine: EEG 2027 und Netzpaket, Anhörungen durch (7. Oktober 2026)
- EEG 2023, § 3 Nr. 30: Begriff der Inbetriebnahme
- EEG 2023, § 51: Verringerung bei negativen Preisen
- EEG 2023, § 52: Zahlungen bei Pflichtverstößen
Über ehoch7
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